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Gebührenordnungen
GOÄ
Von: Anke Thomas
02.06.2015

GOÄ: Bei Leichenschau Besuche nach Nr. 50 nicht regelhaft abrechnen

Diskussionen um die Abrechnung der Leichenschau kann Abrechnungsexpertin Beate Rauch-Windmüller nicht nachvollziehen. Die Regeln sind ihrer Ansicht nach eindeutig.


Manche Praxen verlangen z. B. einen Pauschalbetrag von 200 Euro für die Leichenschau. Rechtlich ist das nicht erlaubt und auch der regelhafte Ansatz eines Hausbesuches nach der GOÄ-Nr. 50 kommt bei einem Verstorbenen nicht in Frage, sagt Beate Rauch-Windmüller, MFA und Abrechnungsexpertin.

Ein Besuch darf nur dann angesetzt werden, wenn der Arzt zu einem Sterbenden gerufen wird. bzw. der Arzt zum Zeitpunkt der Anforderung eines Hausbesuches nicht weiß, ob es sich um einen (schwer) Kranken handelt oder der Patient bereits verstorben ist.

Schließlich kann in der Regel nur ein Arzt zweifelsfall feststellen, ob es sich um einen Kranken oder bereits um einen Verstorbenen handelt. Wenn der Patient tatsächlich erst kurz verstorben ist bzw. während der Doktor auf dem Weg zu ihm war, darf der Arzt die Nr. GOÄ Nr. 50 abrechnen.

Schließlich liegt es nicht in der Verantwortung des Arztes, dass er die Nr. 50 nicht vollständig erbringen kann (obligates Gespräch). Bei gesetzlich Krankenversicherten ist der Besuch zulasten der GKV entsprechend zu berechnen.

Für die Leichenschau steht grundsätzlich die GOÄ-Nr. 100 zur Verfügung, die bei 3,5-fachem Satz 51 Euro ergibt. Daneben darf das Wegegeld angesetzt werden sowie die Sachkosten für die Todesbescheinigung.

Unter Umständen darf auch die GOÄ Nr. 4 analog angesetzt werden (=Klärung der Todesumstände – auch 3,5-fach erlaubt). Dies bietet sich insbesondere dann an, wenn es sich bei dem Verstorbenen nicht um einen eigenen Patienten handelt.

Die Nr. 4 kann auch bei eigenen Patienten in Frage kommen, wenn der Arzt weiß, dass die tote Frau Meier noch vor ein paar Tagen quietschvergnügt in der Praxis auftauchte und kein Anzeichen eines plötzlichen Todes zu bemerken waren. Bei eigenen Palliativpatienten jedoch, so Beate Rauch-Windmüller, kommt die Nr. 4 nicht in Betracht.

An Wochenenden bzw. in der Nacht kommen noch die Zuschläge A-D in Betracht. Diese Zuschläge dürfen jedoch nicht gesteigert werden, erinnert die Abrechnungsexpertin.

Die Abrechnung kann dann folgendermaßen aussehen:

  • GOÄ Nr. 100 - 3,5-fach: 51 Euro
  • Wegegeld
  • Sachkosten Todesbescheinigung: ca. 3 Euro,
  • GOÄ Nr. 4 = Klärung der Todesumstände 2,3-fach: 29,49 Euro,
  • Zuschläge A-D = 18,65 Euro in der Nacht bzw. = 12,82 Euro am Wochenende.

    In der Summe macht das 114,96 Euro.

Die Rechnung kann an die Angehörigen oder an das Bestattungsinstitut gehen. Als Rechnungsträger sollte jedoch nicht das Institut ausgewiesen werden.

Sind keinerlei Angehörige vorhanden, geht die Rechnung an das Sozialamt oder die Gemeindeverwaltung. Hier darf - nochmals ärgerlicher für den Arzt - nur zum einfachen Satz abgerechnet werden.