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Gebührenordnungen
Allgemein
Von: IsA
15.06.2021

Post-COVID-19-Syndrom als besonderer Verordnungsbedarf

Künftig ist mit vielen Heilmittelverordnungen aufgrund von COVID-19-Folgen zu rechnen. Bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen wird das dies ab Juli berücksichtigt.


Angesichts der vielfältigen Langzeitfolgen von Corona-Infektionen könnte der Versorgungsbedarf bestimmter Maßnahmen der Physio- und Ergotherapie künftig stark steigen. Das Post-COVID-19-Syndrom wird daher ab Juli bei der Verordnung von Heilmitteln als besonderer Verordnungsbedarf anerkannt. Bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung belasten die entsprechenden Kosten das Budget also nicht.

Die Indikation wird unter „U09.9 Post-COVID-19-Zustand, nicht näher bezeichnet“ in die Liste der Diagnosen mit besonderem Verordnungsbedarf aufgenommen. Ärzte müssen weder die Höchstmenge je Verordnung berücksichtigen, noch die orientierende Behandlungsmenge, die im Heilmittelkatalog des G-BA genannt ist. Stattdessen dürfen sie die Behandlungseinheiten für eine Behandlung von bis zu zwölf Wochen kalkulieren. Die Praxisverwaltungssoftware soll zum 1. Juli angepasst werden.

Laut KBV könnte Physiotherapie beispielsweise bei Wirbelsäulenerkrankungen oder Störungen der Atmung verordnet werden, wenn diese auf COVID-19 zurückzuführen sind - etwa auf wochenlanges Liegen.

Mehr dazu bei der KBV: www.kbv.de/html/1150_52751.php