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Gebührenordnungen
Allgemein
Von: IsA
13.10.2021

Anerkennung als Belegarzt: Wie weit dürfen Praxis und Wohnung von der Klinik entfernt sein?

Wie schnell und von wo müssen Mediziner eine Klinik erreichen können, in der sie als Belegarzt tätig werden wollen? Das Bundessozialgericht hat gesprochen.


Wollen Mediziner als Belegärzte anerkannt werden, müssen sie die Klinik sowohl von ihrer Wohnung als auch von ihrer Praxis aus innerhalb von 30 Minuten regelmäßig erreichen können. Das hat das Bundessozialgericht klargestellt.

Geklagt hatte ein Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, dem die zuständige KV die Anerkennung als Belegarzt verwehrt hatte. Er ist als Vertragsarzt in einer Stadt zugelassen, die rund 39 Minuten vom entsprechenden Krankenhaus entfernt liegt. Zusätzlich ist er Mitglied einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), von deren Hauptsitz er nur 10 Minuten in die Klinik benötigen würde. Auch seine Wohnung ist nur 10 Minuten entfernt.

Dem BSG genügte dies jedoch nicht. Bei der Beurteilung der zulässigen Entfernung komme es grundsätzlich auf den Praxissitz an, in welchem der Arzt, der eine Belegarztanerkennung begehrt, hauptsächlich seine ambulante vertragsärztliche Tätigkeit ausübt. Damit sei auf den Praxissitz des Klägers abzustellen und nicht auf den Hauptsitz der BAG.

Kläger kann keine schnelle Versorgung sicherstellen

Eine Grenze von 30 Minuten berücksichtige, dass der Belegarzt die volle Verantwortung für einen stationär behandelten Patienten übernimmt und in der Lage sein muss, bei Komplikationen, z.B. nach größeren Operationen, kurzfristig die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. Die Fahrtzeit von 39 Minuten genüge den Anforderungen nicht.

Der Kläger argumentierte, zwei seiner Kollegen aus der BAG, die bereits als Belegärzte in der Klinik tätig sind, könnten ihn vertreten. Doch aus dies ließ das BSG nicht gelten.  Die Tätigkeit in einer BAG ändere nichts daran, dass die Belegarztanerkennung stets personenbezogen zu prüfen und zu erteilen ist. Der betreffende Arzt müsse in seiner Person alle Eignungskriterien erfüllen. Es möge zwar sein, dass die Versorgung der stationären Patienten bei Abwesenheit des Klägers durch die Kollegen der BAG sichergestellt werden könne. Dies gelte aber nicht umgekehrt. An Tagen, in denen der Mediziner in seiner Praxis arbeite, sei er nicht in der Lage eine „unverzügliche“ Versorgung der Patienten seiner BAG-Kollegen in der Klinik sicherzustellen.

Quelle: Urteil des Bundessozialgerichts vom 17.03.2021, Az.: B 6 KA 6/20 R