Von: IsA
06.07.2021
Zweitmeinung nun auch per Video
Die Vergütung von Zweitmeinungsverfahren per Videosprechstunde ist nun geregelt. Zudem wurde die Liste der Zweitmeinungs-Indikationen um ein Krankheitsbild ergänzt.
Seit dem 1. Juli können gesetzlich Versicherte eine ärztliche Zweitmeinung auch per Videosprechstunde einholen. Neben den arztgruppenspezifischen Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen sind dabei zwei Zuschläge berechnungsfähig: GOP 01444 (1,11 Euro) für die Authentifizierung des Patienten bei einer Videosprechstunde und GOP 01450 (4,45 Euro). Es gelten die üblichen Regeln zur Abrechnung von Videosprechstunden.
Im März hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren zudem um eine weitere Indikation ergänzt. Auch vor Amputationen bei diabetischem Fußsyndrom haben gesetzlich Versicherte nun einen Anspruch auf eine weitere ärztliche Meinung. Dies gilt sowohl für planbare Minoramputationen als auch für Majoramputationen bei Diabetespatienten. Amputationen, die aufgrund eines medizinischen Notfalls erfolgen, sind von der Zweitmeinung ausgenommen.
Zweitmeinung bei fünf Indikationen möglich
Ärzte, die einem Patienten mit diabetischem Fußsyndrom zur Amputation raten, können einmal im Krankheitsfall GOP 01645 (8,34 Euro) berechnen. Die Leistung umfasst die Aufklärung über das Zweitmeinungsverfahren sowie die Bereitstellung von erforderlichen Unterlagen. Zu beidem ist der „Erstmeiner“ verpflichtet.
Eine ärztliche Zweitmeinung ist bislang bei vier weiteren Indikationen möglich: Gebärmutterentfernungen, Mandeloperationen, Schulterarthroskopien und Implantationen von Knieendoprothesen. Laut KBV werden weitere Krankheitsbilder in die Richtlinie aufgenommen werden. Der Gesetzgeber lege im Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz fest, dass der G-BA künftig pro Jahr mindestens zwei weitere Eingriffsthemen beschließen müsse.
Mehr dazu bei der KBV: https://www.kbv.de/html/1150_53076.php