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Gebührenordnungen
Allgemein
Von: IsA
06.04.2021

Vergütung der Corona-Impfung

Hausärzte können bei der Impfung gegen COVID-19 einiges an Geld verdienen. Bei der Abrechnung müssen sie ausnahmsweise nicht zwischen Kassen- und Privatpatienten unterscheiden.


Die Vergütung der Corona-Impfung ist in der Coronavirus-Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums geregelt. Demnach erhalten Niedergelassene pro Erst- und pro Zweitimpfung 20 Euro. Die Leistung umfasst Aufklärung und Beratung, die Untersuchung zum Ausschluss akuter Erkrankungen, das Impfen selbst sowie die Nachbeobachtung. Müssen Mediziner für die Impfung einen Hausbesuch machen, können sie weitere 35 Euro berechnen. Bei einem Mitbesuch gibt es hingegen nur 15 Euro zusätzlich. Erfolgt lediglich ein Beratungsgespräch, aber keine Impfung, bekommen Mediziner 10 Euro. Diese Beratung kann auch telefonisch oder per Videosprechstunde stattfinden. Die Abrechnung erfolgt auch bei Privatpatienten über die KV. Je nach Impfstoffhersteller, Indikation und je nachdem, ob es sich um die Erst- oder Zweitimpfung handelt, müssen Ärzte eine andere Pseudoziffer angeben. Diese sind laut KBV im Praxisverwaltungssystem hinterlegt. Seit dem 1. April kann die Impfung mit der Schlüsselnummer U11.9 codiert werden. Laut Coronavirus-Impfverordnung ist für die Vergütung die Meldung der erforderlichen Impfdaten an das Robert Koch-Institut vorausgesetzt. Mehr dazu bei der KBV: https://www.kbv.de/media/sp/COVID-19-Impfung_PraxisInfo_Abrechnung_Dokumentation.pdf