Von: AT
04.05.2015
Urteil: EBM-Dokumentationspflichten verletzt? - KV darf Honorar schätzen
Sind in der Legende einer EBM-Nummer Dokumentationspflichten gefordert, sollte der Arzt diese erfüllen. Ansonsten darf die KV das Honorar kürzen bzw. grob schätzen.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hatte im Zusammenhang mit einer Wirtschaftlichkeitsprüfung über die Dokumentationen von urologisch-endoskopischen ambulanten Operationen zu entscheiden, macht Henriette Marcus, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht im aktuellen Newsletter der Kanzlei Messner Marcus aufmerksam.
Die Dokumentationspflicht muss – auch stichwortartig – die wesentlichen Schritte eines Eingriffs nachvollziehbar widergeben.
Es reicht nicht aus, wenn die durchgeführten Eingriffe lediglich benannt werden, jedoch nicht zusätzlich beschrieben sind und die Ausführungen daher unklar bleiben.
In dem konkreten Fall, so Rechtsanwältin Marcus, fehlten auch Angaben zur Patientenvorbereitung, OP-Nachbereitungsmaßnahmen, Mitteilung des genauen Befundes und leserliche Namensangaben zu Anästhesie und OP-Assistenz.
Das Landessozialgericht (LSG) stellte fest, dass die Kenntnis des EBM und der in den Präambeln je Kapitel festgelegten Abrechnungsvoraussetzungen wie auch die ordnungsgemäße Dokumentation zur elementaren Sorgfaltspflicht eines Vertragsarztes gehört und deren Verletzung grobe Fahrlässigkeit darstellt.
In einem solchen Fall wurde die Leistungslegende nicht vollumfänglich erbracht und die Leistung daher zu unrecht vergütet. Der Honorarbescheid musste aufgehoben und neu erstellt werden.
Dabei muss der Vertragsarzt in einer neuen Honorarfestsetzung auch damit rechnen, dass nur eine grobe Schätzung der KV erfolgt. Der Arzt hat keinen Anspruch auf eine möglichst genaue Alternativberechnung, so das LSG unter Verweis auf die geltende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, schreibt Henriette Marcus.