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Gebührenordnungen
EBM
Von: IsA
19.07.2019

Ambulante Psychotherapie: Mehr Zeit für Menschen mit Intelligenzminderung

Seit dem 1. Juli steht für die ambulante psychotherapeutische Behandlung von Menschen mit geistiger Behinderung mehr Zeit zur Verfügung. Der Bewertungsausschuss passte den EBM entsprechend an die Psychotherapie-Richtlinie an.


Die Anpassungen an die Richtlinie, die die ambulante psychotherapeutische Behandlung von Menschen mit geistiger Behinderung verbessern soll, betreffen die GOP für die probatorische Sitzung (GOP 35150) und die GOP für die Psychotherapeutische Sprechstunde (GOP 35151). Sie ermöglichen nicht nur mehr Sprechstundenzeit für Menschen mit Intelligenzminderung (ICD-10-GM: F70-F79), sondern auch die  Einbindung von Bezugspersonen, ohne dass dies zulasten des Stundenkontingents geht.  Nach den neuen Regelungen sind bis zu zehn psychotherapeutische Sprechstunden à 25 Minuten je Krankheitsfall möglich, insgesamt also 250 Minuten. Die Zahl der probatorischen Sitzungen stieg von vier auf sechs Einheiten à 50 Minuten. Werden Bezugspersonen hinzugezogen, können zusätzliche Therapieeinheiten im Verhältnis von 1:4 zur Anzahl der Therapieeinheiten des Versicherten beantragt werden (z. B. bis zu 15 zusätzliche Therapieeinheiten bei einem Erstantrag auf Langzeittherapie mit 60 Therapieeinheiten). Auch die Zahl der Stunden, die bei Hinzuziehung von relevanten Bezugspersonen für die Rezidivprophylaxe genutzt werden kann, wurde erhöht. Bei einer Behandlungsdauer von 40 oder mehr Stunden können bis zu zehn Stunden und bei einer Behandlungsdauer von 60 oder mehr Stunden bis zu 20 Stunden auf die Rezidivprophylaxe entfallen. Quelle: https://www.kbv.de/html/1150_41269.php