Von: IsA
03.08.2020
15 Euro für den Test von Reiserückkehrern
Seit dem 1. August können sich alle Personen, die nach Deutschland einreisen, auf SASRS-CoV-2 testen lassen. Was Ärzte bei Beauftragung des Labors und bei der Abrechnung beachten müssen.
Anspruch auf einen Test auf SARS-CoV-2 haben gemäß der neuen Rechtsvorschrift alle Personen, die sich außerhalb Deutschlands aufgehalten haben. Voraussetzung ist, dass sie sich innerhalb von 72 Stunden an eine Teststelle wenden – also an Ärzte, Gesundheitsämter oder Testcenter in Flughäfen und Bahnhöfen. Rückkehrer aus Risikogebieten sollen ab Mitte der Woche zu einem Test verpflichtet sein. Auch Menschen, die sich in deutschen Gebieten aufgehalten haben, für die das Robert Koch-Institut ein erhöhtes Infektionsrisiko festgestellt hat, haben Anspruch auf einen Test.
Vertragsärzte erhalten für den Test pauschal 15 Euro. Die Leistung umfasst Abstrich, Beratung und gegebenenfalls das Ausstellen eines ärztlichen Zeugnisses über das Testergebnis. Weitere Leistungen dürfen nicht abgerechnet werden. Für die Beauftragung des Labors ist das Formular OEGD zu verwenden. Bis jedoch eine überarbeitete Version bereitsteht, kann laut KBV auf das Formular 10C ausgewichen werden. Unter der Zeile „Test nach Meldung erhöhtes Risiko nach Meldung durch Corona-Warn-App“ sei das Wort „Rückkehrer“ einzutragen. Das Feld „Test nach Meldung“ oder „Diagnostische Abklärung“ sei nicht zu markieren. Sollte auch das neue Formular 10C nicht verfügbar sein, kann die Veranlassung mit Formular 10 erfolgen, sofern ein entsprechender Hinweis auf den Testanlass eingetragen wird.
Laut Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit müssen Einreisende, die getestet werden wollen, glaubhaft machen, dass sie sich im Ausland aufgehalten haben. Dies könne etwa durch einen Boarding-Pass, ein Ticket, eine Hotelrechnung oder einen sonstigen Nachweis geschehen.
Mehr dazu bei der KBV:
https://www.kbv.de/html/1150_47376.php