Von: IsA
17.08.2021
Schlafapnoe: Unterkieferprotrusionsschiene wird Kassenleistung
Eine obstruktive Schlafapnoe kann künftig zulasten der Krankenkassen mittels Unterkieferprotrusionsschiene behandelt werden. Es gibt jedoch eine Bedingung.
Ab dem 1. Oktober können Ärzte Patienten mit einer obstruktiven Schlafapnoe auf Kassenkosten mit einer Unterkieferprotrusionsschiene behandeln. Voraussetzung ist, dass eine Überdrucktherapie nicht erfolgreich durchgeführt werden kann.
Die Leistung wird mit zwei neuen Ziffern im EBM abgebildet: GOP 30902 (7,23 Euro) kann von Schlafmedizinern bei Einleiten der Therapie angesetzt werden, nachdem sie eine Überdrucktherapie ausgeschlossen haben. Sie benötigen hierfür die Genehmigung der KV zur Abrechnung der kardiorespiratorische Polysomnographie (GOP 30901) nach der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen.
Neue GOP werden extrabudgetär vergütet
Für die Koordination mit dem Zahnarzt, der die Schiene anfertigt und anpasst, wurde GOP 30905 geschaffen (7,23 Euro). Sie darf von Medizinern mit einer Genehmigung zur Abrechnung der Polygraphie (GOP 30900) und/oder der Polysomnographie (GOP 30901) abgerechnet werden. Beide neuen GOP werden extrabudgetär vergütet.
Damit kardiorespiratorische Polygraphie und Polysomnographie auch im Zusammenhang mit der Unterkieferprotrusionsschiene berechnet werden können, hat der Bewertungsausschuss die entsprechenden Ziffern angepasst. GOP 30900 und 30901 werden extrabudgetär vergütet, sofern die Leistung zur Erstanpassung der Schiene oder zwecks Verlaufskontrolle der Therapie erfolgt. Dafür müssen die GOP bundeseinheitlich mit „U“ gekennzeichnet werden.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hatte die Therapie mit einer Unterkieferprotrusionsschiene bei obstruktiver Schlafapnoe im November 2020 in die Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versorgung" aufgenommen.
Mehr dazu bei der KBV: https://www.kbv.de/html/1150_53693.php