Von: IsA
17.09.2019
Leichenschau: Höhere Vergütung beschlossen
166 Euro für die Leichenschau – aber nur wenn sie mindestens eine Dreiviertelstunde dauert: So lässt sich der umstrittene Entwurf zur Änderung der GOÄ vom April diesen Jahres zusammenfassen. Nun hat das Bundeskabinett die Änderung abgesegnet, allerdings mit Unterschieden zum Entwurf.
Ab 01.01.2020 wird die Todesfeststellung höher vergütet werden. Die „Fünfte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte“ schafft drei neue GOP: Für die vorläufige Leichenschau können mit der GOP 100 rund 110,51 Euro berechnet werden, für die eingehende Leichenschau sieht GOP 101 ein Honorar von 165,77 Euro vor. Wie auch im Referentenentwurf sind diese Leistungen an eine Mindestdauer der Todesfeststellung gebunden. Sie müssen mindestens 20 Minuten (vorläufig), bzw. 40 Minuten (eingehend) dauern.
Bei Untersuchung einer Leiche mit unbekannter Identität und / oder besonderen Todesumständen kann mithilfe der GOP 102 ein Zuschlag berechnet werden. Um diesen geltend zu machen, müssen die Leistungen Nr. 100 und 101 jedoch mindestens 10 Minuten länger dauern. Vorläufige und eingehende Leichenschau können nicht nebeneinander abgerechnet werden.
Nach Veröffentlichung des Entwurfs im April wurde von vielen Seiten angezweifelt, ob die vorgeschriebene Dauer für eine qualitativ gute Leichenschau notwendig sei. Diese Bedenken fängt das Bundesgesundheitsministerium mit einer Neuerung ab: Wird die Mindestdauer unterschritten, können trotzdem 60 % der Gebühr berechnet werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die vorläufige Leichenschau mindestens 10 Minuten und die eingehende Leichenschau mindestens 20 Minuten gedauert hat. Die Zeit für das Aufsuchen des Toten wird dabei nicht berücksichtigt.
Wird die Leichenschau abends, nachts, am Wochenende oder feiertags erbracht, können ab 2020 die Zuschläge F bis H berechnet werden. Für die Anfahrt können ein Wegegeld nach § 8 GOÄ geltend gemacht werden, bei einer Strecke von mehr als 25 Kilometern ist eine Reiseentschädigung nach § 9 berechnungsfähig.
Die Entnahme von Körperflüssigkeit, Bulbus, Hornhaut oder Herzschrittmacher kann wie bisher zusätzlich zur Leichenschau abgerechnet werden. Diese Leistungen tragen ab 2020 die Nummern 106 bis 109.