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Gebührenordnungen
Allgemein
Von: IsA
26.08.2022

Hausärzte dürfen Paxlovid® bevorraten und abgeben

Bei symptomatischen COVID-19-Patienten mit Risiko eines schweren Verlaufs soll möglichst schnell eine antivirale Behandlung beginnen. Hausärzten ist daher erlaubt, ein entsprechendes Präparat abzugeben – allerdings nur vorübergehend.


Hausärzte dürfen das antivirale Medikament Paxlovid® zur Behandlung von COVID-19 ab sofort bevorraten und direkt an Patienten abgeben. Jede Praxis kann bis zu fünf Packungen vorhalten, wobei eine Packung einer Therapieeinheit entspricht. Das Bundesgesundheitsministerium hat die entsprechende Verordnung angepasst. Ziel ist, dass das Präparat nach Symptombeginn so schnell wie möglich verabreicht wird.

Die  Bestellung des Medikaments soll bei der Apotheke erfolgen, bei der die Praxis üblicherweise den Sprechstundenbedarf ordert. Ärzte stellen dafür eine Verordnung ohne Namensnennung auf dem Arzneimittelrezept (Muster 16) aus. Wie bei den Impfstoffen gegen COVID-19 ist das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mit dem IK 103609999 als Kostenträger anzugeben. Nach wie vor dürfen Haus- und Fachärzte aber auch individuelle Verordnungen ausstellen, die die Patienten dann in der Apotheke einlösen. Für fachärztlich tätige Vertragsärzte sowie Kinder- und Jugendärzte bleibt dies der alleinige Beschaffungs- und Versorgungsweg.

Ärzte erhalten pro abgegebener Packung 15 Euro. Die Leistung kann über die Pseudoziffer 88125 mit der KV abgerechnet werden. Allerdings ist die Regelung zeitlich befristet: Sie gilt nur für Verordnungen bis zum 30. September.

Paxlovid® soll schwere Krankheitsverläufe verhindern. Es darf symptomatischen, nicht hospitalisierten Patienten mit COVID-19 verordnet werden, die ein erhöhtes Risiko für einen schweren verlauf, aber keinen zusätzlichen Sauerstoffbedarf haben. Ob die Abgabe sinnvoll ist, wägen Ärzte individuell ab. Die Therapie kann bei symptomatischen Patienten nach einem positiven Schnelltest begonnen werden, allerdings wird die Bestätigung durch einen PCR-Test empfohlen.  

Neben dem Medikament muss dem Patienten auch ein Informationsblatt ausgehändigt werden. Es steht auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bereit.

Quelle: Praxisnachrichten der KBV