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Gebührenordnungen
GOÄ
Von: AT
14.04.2015

GOÄ: Hinweise zur Beratungsleistung nach Nr. 34

Die GOÄ Nr. 34 führt immer wieder zu Ärger mit den privaten Kassen. Die Bundesärztekammer gibt Hinweise zur korrekten Abrechnung.


Im EBM ist das Gespräch nach Nr. 03230 und 04230 seit 1.1.2015 nicht mehr an eine lebensverändernde Erkrankung gebunden. In der GOÄ hat sich jedoch nichts geändert, die Leistungslegende der Nr. 34 ist gleich geblieben. Darauf weist der GOÄ-Ratgeber der Bundesärztekammer hin.

Die Ausweisung der Nr. 34 GOÄ in der privaten Rechnungslegung mit der verkürzten Leistungslegende: "Erörterung einer Krankheit (Dauer mindestens 20 Minuten" hält die Bundesärztekammer für kritisch.

Ärzte und Abrechnungsunternehmen würde diese verkürzte Darstellung nicht davon entbinden, die inhaltlichen Vorausetzungen der Leistung: "Feststellung oder erhebliche Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung" zu prüfen. 

Ausführliche oder längere Gespräche dürfen nur mit den GOÄ-Nrn. 1 ff. berechnet werden. Ein erhöhter Aufwand kann, so die Bundesärztekammer,  mit einem höheren Steigerungssatz ausgeglichen werden.