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Gebührenordnungen
EBM
Von: AT
08.06.2015

EBM: Bewertungsausschuß beschließt erneute Korrektur der Notdienstabrechnung

Aufgrund eines BSG-Urteils musste der Bewertungsausschuss die EBM-Abrechnung im Notdienst rückwirkend zum 1.1.2008! ändern. Nun sind erneut Korrekturen erfolgt.


Zur Erinnerung: Im Dezember 2014 setzte der Bewertungsausschuss endlich die gewünschten Änderungen in der Abrechnung des Notfalldienstes um, nachdem das Bundessozialgericht 2012 den Bewertungsausschuss dazu verpflichtet hatte. Damit sollten Ungleichbehandlungen zwischen niedergelassenen Ärzten und z. B. Notfall-/ Klinik-/ Erste-Hilfeambulanzen ausgeräumt werden.

Diese beschlossenen Änderungen wurden jedoch vom Bundesgesundheitsministerium für Gesundheit (BMG) im Februar 2015 beanstandet. Weitere Korrekturen wurden nötig.

Dem Wunsch des BMG  ist der Bewertungsausschuss jetzt nachgekommen und hat erneut rückwirkende Änderungen beschlossen. Die Änderungen sind für Niedergelassene nicht sehr weitreichend bzw. es gibt leichte Verbesserungen, weil auch bei der einmaligen Inanspruchnahme nun die volle Versichertenpauschale 03000 neben dem Besuch nach EBM-Nr. 01418 abgerechnet werden darf.

Ansonsten geht es um den Zusatz der Uhrzeiten zu den Ziffern in der Vergangenheit, die Krankenhäuser nicht zusetzen können. Dies hatte das BMG beanstandet und der Bewertungsausschuss hat hier neu formuliert.

Den Beschluss vom 8.6.2015 finden Sie hier:

institut-ba.de/ba/babeschluesse/2015-06-08_ba354.pdf

Abrechnungsexperte Dr. Gerd W. Zimmermann fürchtet jedoch, dass das BMG die Änderungen erneut beanstanden wird bzw. die Krankenhäuser sich auch mit diesen Änderungen nicht zufrieden geben und erneut klagen werden.