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Gebührenordnungen
EBM
Von: Anke Thomas
12.03.2015

KV Bayerns: Besondere Abrechnung bei Behandlung von Asylbewerbern

Bei der Abrechnung der Behandlung von Asylbewerbern und Flüchtlingen gelten Besonderheiten. Die KV Bayerns hat diese zusammengefasst.


Die KV Bayerns geht davon aus, dass in Zukunft verstärkt Asylbewerber und Flüchtlinge vor allem Haus- und Kinderärzte kontaktieren werden. Deshalb hat sie zusammengefasst, was bei der der Behandlung dieses Personenkreises zu beachten ist: Asylbewerber und Flüchtlinge haben im Vergleich zu den gesetzlich Krankenversicherten nur einen eingeschränkten Anspruch auf medizinische Versorgung und zwar im Fall von "akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen". Damit der Arzt die Behandlung abrechnen kann, muss ein von der Sozialhilfeverwaltung ausgestellter Behandlungsschein vorliegen. Dieser muss Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift des Patienten sowie eine fünfstellige Kassennummer der Sozialhilfeverwaltung enthalten. Falls keine Verständigung mit dem Patienten möglich ist, kann ein Dolmetscher beim zuständigen Sozialhilfeträger angefordert werden, der auch die Kosten dafür übernimmt. Ansonsten gelten Besonderheiten bei der Verordnung von Arzneimitteln und bei der Ausstellung von Überweisungen oder Krankenhauseinweisungen. Außerdem haben Asylbewerber Anspruch auf amtlich empfohlene Schutzimpfungen. Die gesetzlichen Regelungen und detailliertere Informationen zu den Besonderheiten bei der Abrechnung von Asylbewerbern und Flüchtlingen finden Sie auf der Homepage der KV Bayerns