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Gebührenordnungen
EBM
Von: AT
17.08.2015

EBM Nr. 01770: Nur von einem Gynäkologen pro Quartal abrechenbar

Die Pauschale für die Betreuung einer Schwangeren darf pro Quartal nur von einem Vertragsarzt abgerechnet werden. Darauf weist die KV Nordrhein explizit hin.


Die Regelung sorgt seit langem für Gesprächsstoff und viel Ärger bei betroffenen Gynäkologen.  Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Regelung für die EBM-Abrechnungsziffer 01770 bestätigt und darauf hingewiesen, dass dies auch gelte, wenn der Frauenarzt nicht wisse, ob die Schwangere bereits durch einen Kollegen betreut wird oder betreut worden ist.

"Die Regelung ist unbefriedigend und auch nicht im Sinne der Patientinnen", so Dr. Peter Potthoff, Vorsitzender der KV Nordrhein.

„Zum einen kann der Arzt nicht immer herausfinden, ob die Pauschale schon abgerechnet wurde, zum anderen ist es keine Seltenheit, dass eine Schwangere, zum Beispiel nach einem Umzug, von zwei Gynäkologen im Quartal behandelt wird. In einem Vertretungs- oder Notfall sind ebenfalls mehrere Frauenärzte an der Behandlung beteiligt.“, kritisiert Dr. Potthoff.

Das BSG hat den Bewertungsausschuss aufgefordert, die aktuelle Regelung zu überprüfen. Bis es hier zu einer Änderung kommt, darf die EBM Nr. 01770, die derzeit mit 112,70 Euro bewertet ist, nur von einem Arzt im Quartal abgerechnet werden.