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Gebührenordnungen
Allgemein
Von: IsA
03.07.2019

Mehr zur TSVG-Vergütung

Extrabudgetäre Abrechnung und extrabudgetäre Zuschläge: Es gibt neue Details zur Vergütung von Terminen, die über eine Terminservicestelle vermittelt wurden.


Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben sich im Juni auf einige Eckpunkte zur Umsetzung der TSVG-Maßnahmen geeinigt. Jetzt gibt es weitere Details zur Vergütung von TSS-Terminen, zu offenen Sprechstunden und zu Vermittlungen an Fachärzte. Die Behandlung von Patienten, deren Termin über eine Terminservicestelle (TSS) vermittelt wurde, kann seit dem 11. März extrabudgetär abgerechnet werden (Kennzeichnung: „TSS-Terminfall“). Neu ist, dass Ärzte ab dem 1. September zusätzlich einen extrabudgetären Zuschlag auf die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale erhalten. Die Höhe der Zuschläge ist nach der Wartezeit auf einen Termin gestaffelt. Findet der Termin innerhalb von acht Tagen oder in Akutfällen innerhalb von 24 Stunden nach der Kontaktaufnahme des Patienten mit der TSS statt, beläuft sich der Zuschlag auf 50 Prozent. Bei einem Termin innerhalb von neun bis 14 Tagen beträgt er 30 Prozent, bei einem Termin innerhalb von 15 bis 35 Tagen 20 Prozent. Damit Ärzte den Zuschlag bestimmen können, werden die TSS den Praxen künftig das Datum der Kontaktaufnahme mitteilen. Für die Abrechnung des extrabudgetären Zuschlags nimmt der Bewertungsausschuss eine neue GOP in die arztgruppenspezifischen Kapitel des EBM sowie den Abschnitt zur Schmerztherapie auf. Der Zuschlag kann einmal im Arztgruppenfall berechnet werden.

Bei Patienten, die wegen akuter Beschwerden innerhalb von 24 Stunden von der TSS vermittelt werden, erhält der behandelnde Mediziner nicht nur einen Zuschlag von 50 Prozent, sondern  bekommt auch alle Leistungen im Arztgruppenfall extrabudgetär vergütet (Kennzeichnung: „TSS-Akutfall“).

In offenen Sprechstunden werden alle Leistungen in voller Höhe vergütet


Hausärzte sowie Kinder- und Jugendärzte bekommen ab dem 1. September zehn Euro extrabudgetär, wenn sie Patienten einen Facharzttermin vermitteln, der spätestens vier Tage nach Feststellung des Behandlungsbedarfs liegt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Patient den vereinbarten Termin wahrnimmt oder nicht. Dafür wird es eine neue Ziffer geben. Zusätzlich ist die Betriebsstättennummer der Praxis anzugeben, an die der Patient vermittelt wurde. Der Zuschlag kann mehrfach berechnet werden, wenn der Patient im gleichen Quartal durch den selben Arzt zu unterschiedlichen Arztgruppen vermittelt wird. Er kann nicht abgerechnet werden, wenn der Patient im laufenden Quartal bereits von dem entsprechenden Facharzt behandelt wurde.

Ab dem 1. September müssen Augenärzte, Chirurgen, Gynäkologen, HNO-Ärzte, Hautärzte, Kinder- und Jugendpsychiater, Nervenärzte, Neurologen, Orthopäden, Psychiater und Urologen bei vollem Versorgungsauftrag fünf offene Sprechstunden pro Woche anbieten. Alle Leistungen in diesen Sprechstunden werden extrabudgetär vergütet – bis zu einer Obergrenze von 17,5 Prozent der Arztgruppenfälle einer Arztpraxis des Vorjahresquartals.  In der Abrechnung sind die Sprechstunden als „Offene Sprechstunde“ zu kennzeichnen. Die Zeiten des Angebots müssen veröffentlicht und der KV mitgeteilt werden. Mehr dazu bei der KBV:
https://www.kbv.de/html/1150_41120.php