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Gebührenordnungen
Von: IsA
21.07.2019

EBM-Anpassung an Inter- und Transsexualität

Seit dem 1. Juli werden Inter- und Transsexualität im EBM stärker berücksichtigt. Bestimmte geschlechtsspezifische Leistungen können nun auch bei diesen Geschlechtsidentitäten abgerechnet werden.


Geschlechtsspezifische Leistungen, die nichts mit den Geschlechtsorganen zu tun haben, sind seit Juli auch bei Intersexualität und Transsexualität berechnungsfähig. Welches Geschlecht im Pass des Patienten steht, spielt bei diesen Leistungen also keine Rolle.

Anhand eines Beispiels: Männer ab 65 Jahren haben Anspruch auf ein Ultraschallscreening auf Bauchaortenaneurysmen. Diese Behandlung kann jetzt auch bei Inter- und Transsexualität durchgeführt werden und mit den üblichen GOP 01747 und 01748 abgerechnet werden. Allerdings muss eine medizinische Begründung einschließlich des ICD-10-Codes für Intersexualität und Transsexualität angegeben werden.

Zusätzlich wurden die Allgemeinen Bestimmungen des EBM um die Kennzeichnung „D“ für diverse Geschlechtsidentitäten erweitert. Auf der elektronischen Gesundheitskarte soll „Divers“ ab dem 1. Oktober ergänzt werden.

Quelle: https://www.kbv.de/html/1150_41261.php