content will be replaced...
Gebührenordnungen
Allgemein
Von: IsA
09.10.2020

Krankschreibung jetzt auch per Video zulässig

Für AU-Bescheinigungen reicht nun auch eine Videosprechstunde. Allerdings sind einige Einschränkungen zu beachten.


Seit dem 7. Oktober dürfen Ärzte die Arbeitsunfähigkeit bei bekannten Patienten auch per Video feststellen. Als „bekannt“ gilt, wer zuvor schon mal in der Praxis war, d. h. unmittelbar ärztlich untersucht wurde. Bei Gemeinschaftspraxen kann dies auch durch einen Kollegen erfolgt sein, eine zeitliche Einschränkung gibt es nicht. Auch, um welche Erkrankung es bei der Untersuchung ging, spielt keine Rolle. Die erstmalige AU kann für höchstens sieben Kalendertage ausgestellt werden, für eine Folgeverordnung muss der Arzt aufgesucht werden. War der Patient für die erste Krankschreibung jedoch bereits  persönlich in der Praxis und leidet weiterhin unter derselben Krankheit, kann die Arbeitsunfähigkeit auch per Video festgestellt werden. Für das Versenden der Bescheinigung an den Patienten fordert die KBV eine Kostenpauschale. Sie berät sich derzeit mit dem GKV-Spitzenverband darüber. Patienten haben grundsätzlich keinen Anspruch auf die Video-AU, die Entscheidung liegt beim Arzt.  Der G-BA betont zudem, dass der Standard für Krankschreibungen weiterhin die unmittelbare, persönliche ärztliche Untersuchung bleibt. Mehr dazu bei der KBV: https://www.kbv.de/html/1150_48497.php