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Gebührenordnungen
EBM
Von: IsA
17.08.2021

Schlafapnoe: Unterkieferprotrusionsschiene wird Kassenleistung

Eine obstruktive Schlafapnoe kann künftig zulasten der Krankenkassen mittels Unterkieferprotrusionsschiene behandelt werden. Es gibt jedoch eine Bedingung.


Ab dem 1. Oktober können Ärzte Patienten mit einer obstruktiven Schlafapnoe auf Kassenkosten mit einer Unterkieferprotrusionsschiene behandeln. Voraussetzung ist, dass eine Überdrucktherapie nicht erfolgreich durchgeführt werden kann.

Die Leistung wird mit zwei neuen Ziffern  im EBM abgebildet: GOP 30902 (7,23 Euro) kann von Schlafmedizinern bei  Einleiten der Therapie angesetzt werden, nachdem sie eine  Überdrucktherapie ausgeschlossen haben. Sie benötigen hierfür die  Genehmigung der KV zur Abrechnung der kardiorespiratorische  Polysomnographie (GOP 30901) nach der Qualitätssicherungsvereinbarung  zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen.

Neue GOP werden extrabudgetär vergütet

Für die Koordination mit dem Zahnarzt,  der die Schiene anfertigt und anpasst, wurde GOP 30905 geschaffen (7,23  Euro). Sie darf von Medizinern mit einer Genehmigung zur Abrechnung der  Polygraphie (GOP 30900) und/oder der Polysomnographie (GOP 30901)  abgerechnet werden. Beide neuen GOP werden extrabudgetär vergütet.

Damit  kardiorespiratorische Polygraphie und Polysomnographie auch im  Zusammenhang mit der Unterkieferprotrusionsschiene berechnet werden  können, hat der Bewertungsausschuss die entsprechenden Ziffern  angepasst. GOP 30900 und 30901 werden extrabudgetär vergütet, sofern die  Leistung zur Erstanpassung der Schiene oder zwecks Verlaufskontrolle  der Therapie erfolgt. Dafür müssen die GOP bundeseinheitlich mit „U“ gekennzeichnet werden.

Der  Gemeinsame Bundesausschuss hatte die Therapie mit einer  Unterkieferprotrusionsschiene bei obstruktiver Schlafapnoe im November  2020 in die Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versorgung" aufgenommen.

Mehr dazu bei der KBV: https://www.kbv.de/html/1150_53693.php