Von: IsA
16.08.2023
16.08.2023
Neue Abrechnungsbestimmungen für Glukosemessung mit rtCGM-Systemen
Der Bewertungsausschuss hat neue Abrechnungsregeln für die Anleitung von Patienten zur Selbstanwendung eines rtCGM-Systems definiert. Sie gelten seit Juli.
Wer Patientinnen und Patienten zur Nutzung eines Real-Time-Messgeräts zur kontinuierlichen interstitiellen Glukosemessung (rtCGM) anleitet, muss bei der Abrechnung einiges beachten. Die Bestimmungen zu den GOP 03355, 04590 und 13360 haben sich zum Juli verändert. Ärztinnen und Ärzte können die Ziffern nun maximal siebenmal im Krankheitsfall ansetzen. Je System darf die Abrechnung außerdem in höchstens zwei aufeinanderfolgenden Quartalen erfolgen. Die Gebührenordnungspositionen werden je vollendete zehn Minuten abgerechnet. Sie kommen nur bei der ersten Verordnung eines rtCGM-Systems oder dem Umstieg auf ein anderes System in Betracht.
Quelle: https://www.kbv.de/html/1150_62981.php